Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der B&L OCR SYSTEME GMBH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn

1. GEGENSTAND und GELTUNG

Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der Ware, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und als Vertragsbestandteil.

2. BERECHNUNG

Maßgebend sind die im Kaufvertrag/der Auftragsbestätigung genannten Preise. Der Kaufpreis wird nach Unterzeichnung des Kaufvertrages gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Lieferung / Installation aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist B&L berechtigt, nach Erklärung der Lieferbereitschaft Rechnung zu stellen.

3. GEFAHRENÜBERGANG

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit Ihrer Übergabe an unseren Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

4. VERZUG

Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Leistungen (Verzug) bestimmen sich nach dem Gesetz und beschränken sich für die Zeit des Verzugs je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des von der Verzögerung betroffenen Auftragswertes. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Falle des Verzuges nur, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

5. GEWÄHRLEISTUNG – HAFTUNG

1) Es gilt die jeweilige Gewährleistung (Teilegarantie) des Produktherstellers. Weist der Hersteller in seiner Werbung oder Schriften keinen bestimmten Gewährleistungszeitraum aus, so gilt jedenfalls für Hardware ein Zeitraum von 12 Monaten, für Software ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Lieferdatum, sofern nicht im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.

2) Soweit B&L einen Mangel zu vertreten hat, ist B&L verpflichtet, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.

3) Ist B&L im Rahmen der übernommenen Gewährleistungspflichten nicht in der Lage, innerhalb angemessener Fristen den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, insbesondere verzögert sich die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über zumutbare Fristen hinaus, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, B&L die im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung kostenlos zu gewähren.

4) Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft im Sinne der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.

5) B&L gewährleistet dem Auftraggeber, Programmfehler, welche der Auftraggeber an B&L schriftlich und nachvollziehbar mitteilt, in angemessener Frist kostenlos zu beheben. Dies gilt auch für Funktionsstörungen der Anwendersoftware (lt. Pflichtenheft), die nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden konnten. Voraussetzung jeder Gewährlei¬stung für die Software lt. Pflichtenheft ist, dass diese und/oder die dazugehörige Hardware in der vorgesehenen Konfiguration bestimmungsgemäß einge¬setzt und nicht fehlerhaft gebraucht wird.

6. SOFTWARE

1) Wir gewähren dem Auftraggeber gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software und Dokumentation zeitlich unbefristet zu benutzen.

2) Der Auftraggeber wird die Software nur auf der im Kaufvertrag / Auftragsbestätigung genannten Hardware nutzen. Er wird insbesondere Software oder Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung durch B&L weder ganz noch teilweise kopieren, es sei denn, dies geschieht für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig. Als Dritte gelten nicht: verbundene Unternehmen entsprechend § 15 ff AG-Gesetz.

3) Der Auftraggeber ist mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr die Software für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu verändern. B&L wird dabei ggfls. gegen gesonderte Berechnung Unterstützung gewähren. Auch die vom Auftraggeber geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiter den Bestimmungen des Vertrages.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen – einschließlich Saldoforderungen – aus der Geschäftsverbindung zwischen B&L und dem Auftraggeber Eigentum der B&L.

2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Pfändung oder Sicherheitsübereignung ist jedoch nicht gestattet. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechte der B&L zu sichern.

3) Seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an B&L ab. B&L nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Bei Zahlungseinstellung und bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt jedoch die Einziehungsermächtigung.

8. WARTUNG

1) Es wird vereinbart, dass durch die B&L für die gelieferte Software die Wartung übernommen wird.

2) Die Wartung im ersten Jahr nach Übergabe der Software ist verpflichtend, der Wartungszeitraum beginnt mit Stellung der Schlussrechnung. Die Wartungskosten p.a. betragen 18% der Software-Lizenzkosten.

3) Auf Wunsch des Kunden kann separater Wartungsvertrag abgeschlossen werden, aus dem die Wartungsleistungen detailliert entnommen werden können.

4) Erfolgt kein Abschluss eines Wartungsvertrages so verlängert sich die Wartung automatisch, es sei denn die Wartung wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres per Einschreiben gekündigt. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich die Wartung automatisch um ein Jahr.

9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der B&L.

2) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Entstehung und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der B&L bestimmt.

3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland